Das Familienrecht regelt die personen- und vermögensrechtliche Innenbeziehung der Familie.

Es umfasst das Eherecht, das Verwandtschaftsrecht einschließlich der Abstammung, des Unterhaltes, der elterlichen Sorge und der Adoption sowie das Vormundschaftsrecht. Neu hinzugetreten ist das am 1.8. 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz, welches die Rechtsbeziehungen für gleichgeschlechtliche Partner ähnlich dem Rechtsinstitut der Ehe regelt.

Das Erbrecht ermöglicht die Weitergabe des Vermögens eines Erblassers. Es verleiht dem Vermögen eines Erblassers Wirkungen über seinen Tod hinaus, indem es die Bildung, Erhaltung und Mehrung von Vermögen über Generationen sicherstellen kann. Durch umsichtige und vorausschauendes Regeln des eigenen Nachlasses kann die Ausübung der Sorge etwa für Familienangehörige über den Tod hinaus sichergestellt werden. Nicht selten kommt es durch mehrdeutige und widersprüchliche letztwillige Verfügungen zu langwierigen und erbitterten gerichtlichen Auseinandersetzungen, die nicht selten den zu Lebzeiten bestehenden Familienzusammenhalt zerstören.

Deshalb tut jeder gut daran, frühzeitig unter rechtlicher Beratung seinen Nachlass so zu ordnen, dass unnötige Konflikte nach dem Erbfall vermieden werden und der Erblasserwille rechtlich auch in der gewünschten Weise zum Tragen kommt.